ein Personenkreis, der über Fr. 100’000.- verdiene, müsse in der Regel aus sozialen Gründen nicht geschützt werden. Eine Diskriminierung könne nicht geltend gemacht werden, weil keine Unterscheidungen getroffen worden seien, die auch das Gleichheitsgebot in schwerer Weise verletzten. Abgesehen davon sei im Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes kein Institut der abstrakten Normenkontrolle vorgesehen. H. Gegen den Entscheid der Geschäftsleitung der SBB vom 20. September 2002 führt X. (ab hier: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 25. September 2002 Beschwerde bei der Eidgenössischen Personalrekurskommission (PRK).