Am 22. April 2002 reichte X. gegen die Verfügung des Zentralbereichs Personal vom 17. April 2002 eine Beschwerde bei der Geschäftsleitung der SBB ein mit dem Antrag, es sei ihm der Lohnbesitzstand zu gewähren. Der Vorsitzende der Geschäftsleitung der SBB wies die Beschwerde mit Entscheid vom 20. September 2002 ab und führte dazu aus, die Weiterführung des Lohnbesitzstands bei bestimmten Personenkreisen beruhe sehr wohl auf sachlichen Gründen. In einer höheren Lohnklasse sei eine gewisse Rückstufung in der Entlöhnung eher zu verkraften, als wenn der Grundbedarf tangiert werde; ein Personenkreis, der über Fr. 100’000.- verdiene, müsse in der Regel aus sozialen Gründen nicht geschützt werden.