Ausführungsbestimmungen halten, während die Überprüfung eines Rechtssatzes den unabhängigen Justizbehörden vorbehalten bleibe. Der Gesuchsteller verkenne, dass ein internes Verfahren nicht der abstrakten Normenkontrolle dienen dürfe, sondern einzig der Rechtsanwendung im Einzelfall. Er behaupte zu Recht nicht, die Rechtsanwendung in seinem konkreten Fall verletze das Rechtsgleichheitsgebot oder Willkürverbot. G. Am 22. April 2002 reichte X. gegen die Verfügung des Zentralbereichs Personal vom 17. April 2002 eine Beschwerde bei der Geschäftsleitung der SBB ein mit dem Antrag, es sei ihm der Lohnbesitzstand zu gewähren.