2 gefunden werden müsste, falls durch den Wegfall eine soziale Notlage entstehen würde. X. wollte aber gerade keine Einzellösung und lehnte die Geltendmachung einer Notlage ausdrücklich ab; statt dessen sollte für alle vom Wegfall des Lohnbesitzstands betroffenen Personen eine befriedigende Regelung gefunden werden. F. Mit Verfügung vom 17. April 2002 wies der Zentralbereich Personal der SBB das Gesuch von X. vom 25. Februar 2002 um Weiterführung des Lohnbesitzstands ab. Als Begründung fügte er im Wesentlichen an, der Zentralbereich Personal müsse sich bei der Rechtsanwendung sowohl an die Gesetze als auch an den GAV und seine kollektiv ausgehandelten