Am 25. Februar 2002 reichte er bei den SBB ein Gesuch um Weitergewährung dieses Besitzstands oder um Erlass einer anfechtbaren Verfügung ein. Er führte dazu aus, von 1’500 Personen, die am 31. Dezember 2001 im Besitz eines Lohnbesitzstands gewesen seien, würde dank den neuen Regelungen des GAV dieser nur gerade bei 150 Personen ab 1. Januar 2002 nicht weitergeführt. Eine Grenzziehung bei einer Lohnlimite von Fr. 100’000.- für die Weitergewährung des Lohnbesitzstands sei nicht nachvollziehbar und damit willkürlich. E. Im Sinne einer Anhörung fand am 15. März 2002 eine Besprechung zwischen X. und seinen Vorgesetzten statt.