Gleichzeitig wurde auf die Möglichkeit eines Wiedererwägungsverfahrens der Funktionsbewertung hingewiesen. B. Am 1. Januar 2001 trat der Gesamtarbeitsvertrag der Schweizerischen Bundesbahnen (GAV SBB)[240] in Ausführung von Art. 38 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) in Kraft. Bereits am 29. August 2000 hatte X. einen Arbeitsvertrag, mit dem die Anstellung auf den 1. Januar 2001 als öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis gemäss dem GAV SBB weitergeführt wurde, unterschrieben. Ein Lohnbesitzstand von Fr. 12’685.- wurde darin bis zum 31. Dezember 2001 verlängert.