{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-02-21", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-67-111--_2003-02-21.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005798.pdf?ID=150005798", "Checksum": "4d7b2f0878bad647cf56d18f747d24f6"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.111 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 21.02.2003 JAAC 67.111 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 21.02.2003 JAAC 67.111 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 21.02.2003 JAAC 67.111 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:09", "Checksum": "4dad7fa84d307a5a192c76cc9be77874", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 21.02.2003 JAAC 67.111 \r\n\n 4\nabstrakte Normen, die nur in der Staatsrechtspflege und soweit es sich um\nkantonales Recht handelt, direkt angefochten werden können (vgl. BGE\n123 II 476 E. 2b mit weiteren Hinweisen). Anfechtungsobjekt kann somit\nim vorliegenden Fall nur die gegenüber dem Beschwerdeführer konkret\nerlassene Verfügung des Zentralbereichs Personal der SBB vom 17. April 2002\nbzw. der Beschwerdeentscheid des Vorsitzenden der Geschäftsleitung SBB vom\n20. September 2002 sein.\nb. Dem Gesetzgeber kommt insbesondere in Organisations- und\nBesoldungsfragen grundsätzlich ein grosser Ermessens- bzw.\nGestaltungsspielraum zu. Die zuständigen Behörden können aus der Vielzahl\ndenkbarer Anknüpfungspunkte die Tatbestandselemente auswählen, die für\ndie Besoldung der Bediensteten massgeben sein sollen (BGE 125 II 537 E. 5b,\nBGE 125 II 548 E. 5c, BGE 123 I 8 E. 6b, BGE 121 I 51, BGE 121 I 104; Urteil des\nBundesgerichts vom 21. Oktober 1997, veröffentlicht in: Schweizerisches\nZentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl], Jubiläumsnummer\n1999, S. 43 E. 4b). Aus Gründen der Praktikabilität dürfen an sich auch\nschematische Lösungen getroffen werden. Die Rechtsgleichheit darf dadurch\nallerdings nicht über Gebühr strapaziert werden (Markus Müller, Lineare\nLohnkürzungen im öffentlichen Dienstrecht als Problem der Rechtsgleichheit,\nveröffentlicht in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 1997, S. 843, mit Hinweisen).\nDie Grenze einer zulässigen Schematisierung ist überschritten, wenn die\nRegelung bezogen auf den Zweck des Rechtsinstituts zu einem unhaltbaren,\nmit sachlichen Gründen schlechterdings nicht mehr haltbaren Ergebnis führt\n(BGE 106 Ia 244 E. 3b; Beatrice Weber-Dürler, Verwaltungsökonomie und\nPraktikabilität im Rechtsstaat, in: ZBl 87/1986, S. 210 ff.; Ulrich Häfelin/Walter\nHaller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Auflage, Zürich 2001, S. 215\nRz. 755).\nc. Die lohnmässige Rückstufung des Beschwerdeführers findet ihren Ursprung\nin erster Linie in der Neubewertung seiner Funktion. Am 6. Januar 2000\nwurde ihm diese Neueinstufung mitgeteilt und gleichzeitig Gelegenheit zu\neinem Wiedererwägungsverfahren bei Nichteinverständnis gegeben. Der\nBeschwerdeführer verzichtete jedoch darauf, von dieser Möglichkeit Gebrauch\nzu machen und war entsprechend mit der ausdrücklich auf einen späteren\nZeitpunkt angekündigten Lohnanpassung einverstanden. Ebenfalls verzichtete\nder Beschwerdeführer - bei einem Jahreseinkommen von rund Fr. 125’000.-\n(vgl. Verfügung des Zentralbereichs Personal der SBB vom 17. April 2002 Punkt\n3.1.) begreiflicherweise - auf die Geltendmachung einer sozialen Notlage, für\nwelche die Regelungen des GAV SBB Spezialregelungen vorsehen.\nd. Die Besitzstandgarantie bei einem Funktionswechsel im Sinne der Art. 63\nund 82 GAV SBB hat zum Ziel, bestimmten Mitarbeiter/-innen während\neiner gewissen Zeitspanne einen höheren Lohn zukommen zu lassen, als\nes ihrer aktuellen Einstufung entsprechen würde. Aus sozialpolitischen\nGründen wird damit ein bestimmter Personenkreis gegenüber dem Regelfall\nbesser gestellt; es handelt sich dabei nicht um eine unzulässige willkürliche\nSchlechterstellung jener Personen, die diesem Personenkreis nicht angehören.\nFür die Besserstellung gibt es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers\ndurchaus sachliche und vernünftige Gründe. Unbestrittenermassen soll\nnämlich mit der Anknüpfung des Besitzstandes an die Höhe der Lohnsumme\neine Schonung der unteren Einkommensklassen erreicht werden. Die\ndabei aus Praktikabilitätsgründen vorzunehmende Grenzziehung erscheint\n\n"}