{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-02-21", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-67-111--_2003-02-21.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005798.pdf?ID=150005798", "Checksum": "4d7b2f0878bad647cf56d18f747d24f6"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.111 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 21.02.2003 JAAC 67.111 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 21.02.2003 JAAC 67.111 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 21.02.2003 JAAC 67.111 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:09", "Checksum": "4dad7fa84d307a5a192c76cc9be77874", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 21.02.2003 JAAC 67.111 \r\n\n 2\ngefunden werden müsste, falls durch den Wegfall eine soziale Notlage\nentstehen würde. X. wollte aber gerade keine Einzellösung und lehnte die\nGeltendmachung einer Notlage ausdrücklich ab; statt dessen sollte für alle\nvom Wegfall des Lohnbesitzstands betroffenen Personen eine befriedigende\nRegelung gefunden werden.\nF. Mit Verfügung vom 17. April 2002 wies der Zentralbereich Personal\nder SBB das Gesuch von X. vom 25. Februar 2002 um Weiterführung des\nLohnbesitzstands ab. Als Begründung fügte er im Wesentlichen an, der\nZentralbereich Personal müsse sich bei der Rechtsanwendung sowohl\nan die Gesetze als auch an den GAV und seine kollektiv ausgehandelten\nAusführungsbestimmungen halten, während die Überprüfung eines\nRechtssatzes den unabhängigen Justizbehörden vorbehalten bleibe. Der\nGesuchsteller verkenne, dass ein internes Verfahren nicht der abstrakten\nNormenkontrolle dienen dürfe, sondern einzig der Rechtsanwendung im\nEinzelfall. Er behaupte zu Recht nicht, die Rechtsanwendung in seinem\nkonkreten Fall verletze das Rechtsgleichheitsgebot oder Willkürverbot.\nG. Am 22. April 2002 reichte X. gegen die Verfügung des Zentralbereichs\nPersonal vom 17. April 2002 eine Beschwerde bei der Geschäftsleitung\nder SBB ein mit dem Antrag, es sei ihm der Lohnbesitzstand zu gewähren.\nDer Vorsitzende der Geschäftsleitung der SBB wies die Beschwerde mit\nEntscheid vom 20. September 2002 ab und führte dazu aus, die Weiterführung\ndes Lohnbesitzstands bei bestimmten Personenkreisen beruhe sehr wohl\nauf sachlichen Gründen. In einer höheren Lohnklasse sei eine gewisse\nRückstufung in der Entlöhnung eher zu verkraften, als wenn der Grundbedarf\ntangiert werde; ein Personenkreis, der über Fr. 100’000.- verdiene, müsse in\nder Regel aus sozialen Gründen nicht geschützt werden. Eine Diskriminierung\nkönne nicht geltend gemacht werden, weil keine Unterscheidungen getroffen\nworden seien, die auch das Gleichheitsgebot in schwerer Weise verletzten.\nAbgesehen davon sei im Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz\ndes Bundes kein Institut der abstrakten Normenkontrolle vorgesehen.\nH. Gegen den Entscheid der Geschäftsleitung der SBB vom 20. September\n2002 führt X. (ab hier: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 25. September\n2002 Beschwerde bei der Eidgenössischen Personalrekurskommission (PRK).\nEr beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm\nder Lohnbesitzstand weiterhin zu gewähren. Im Wesentlichen stützt er\nsich in seiner Begründung auf die gleichen Argumente wie bereits vor der\nVorinstanz, nämlich das Verhältnis der Personen mit Besitzstand im Vergleich\nzu denjenigen ohne stünde in einem derart krassen Missverhältnis, dass von\nWillkür und einer Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots gesprochen werden\nmüsse.\nIn seiner Vernehmlassung vom 14. November 2002 verweist das\nGeneralsekretariat der SBB auf die Ausführungen im angefochtenen\nBeschwerdeentscheid und beantragt die vollumfängliche Abweisung\nder Beschwerde. Weiter wird festgestellt, es zeuge vom sozialen\n\n"}