Angefügt sei gleichwohl, dass dieser Umstand einer Gutheissung der Beschwerde nicht entgegen gestanden hätte, wenn sich die Regelung der Fahrvergünstigungen als verfassungswidrig erwiesen hätte. Die Verpflichtung zur Respektierung der Grundrechte kann nicht davon abhängen, ob die verfassungswidrige Verfügung auf einem Erlass oder einer vertraglichen Regelung beruht (vgl. auch Schweizer, a.a.O., Art. 35 Rz. 16). 9. (…) Nach dem Gesagten sind die vier Beschwerdeverfahren nach erfolgter Vereinigung abzuweisen und die Beschwerdeentscheide des Vorsitzenden der Geschäftsleitung der SBB vom 5. November 2002 zu bestätigen. (...) [239] Zu beziehen beim Zentralbereich Personal der SBB, Mittelstr.