Die Beschwerden sind deshalb abzuweisen. Bei dieser Sachlage kann an sich dahingestellt bleiben, wie es sich mit dem Einwand der Vorinstanz verhält, die SBB seien an die in der Rahmenvereinbarung getroffene Regelung gebunden und es stehe ihnen nicht zu, davon abweichende Fahrvergünstigungen zu erteilen. Angefügt sei gleichwohl, dass dieser Umstand einer Gutheissung der Beschwerde nicht entgegen gestanden hätte, wenn sich die Regelung der Fahrvergünstigungen als verfassungswidrig erwiesen hätte.