8 Tatbestände anknüpft, qualifiziert gerechtfertigt ist. Ob die Regelung vor dem 1. Januar 2000, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bundesverfassung, oder später erlassen worden ist, spielt keine Rolle. 8. Gesamthaft ergibt sich, dass die SBB nicht gegen das Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV verstossen haben, wenn sie es ablehnten, den Lebenspartnern der Beschwerdeführer die gleichen Fahrvergünstigungen zu gewähren, die den Ehegatten der Mitarbeitenden zustehen. Die Beschwerden sind deshalb abzuweisen.