Dass der GAV SBB selber in einzelnen Bereichen Leistungen an nicht verheiratete Paare vorsieht, wenn seit einer bestimmten Zeit ein gemeinsamer Haushalt besteht oder ein Partnerschaftsvertrag abgeschlossen worden ist, ändert daran nichts. 7. Nicht begründet ist sodann der Einwand der Beschwerdeführer, die in der Rechtsordnung begründeten Benachteiligungen von gleichgeschlechtlichen Paaren hätten schon bestanden, als das in Art. 8 Abs. 2 BV verankerte Diskriminierungsverbot beschlossen worden sei. Hier gehe es um später in Kraft getretene Ungleichbehandlungen. Das sei bei deren Beurteilung zu berücksichtigen.