Die Tatsache, dass ein Paar seit einer gewissen Zeit einen gemeinsamen Haushalt führt oder einen Partnerschaftsvertrag abgeschlossen hat, hat keine gleichartigen gesetzliche Bindungen und Verpflichtungen zur Folge. Es stellt deshalb keine unzulässige Diskriminierung dar, wenn die für Ehepaare vorgesehenen Fahrvergünstigungen nicht auch an gleichgeschlechtliche Paare ausgerichtet werden, welche die entsprechenden Bedingungen erfüllen. Dass der GAV SBB selber in einzelnen Bereichen Leistungen an nicht verheiratete Paare vorsieht, wenn seit einer bestimmten Zeit ein gemeinsamer Haushalt besteht oder ein Partnerschaftsvertrag abgeschlossen worden ist, ändert daran nichts.