107 GAV) oder beim Lohnnachgenuss (Art. 108 GAV) vor, dass die vorgesehenen Leistungen unter den erwähnten Voraussetzungen auch an nicht verheiratete Paare ausgerichtet würden. Mit dieser Einwendung vermögen die Beschwerdeführer aus den gleichen Gründen nicht durchzudringen, die in E. 5a dargelegt worden sind. Zwischen gleichgeschlechtlichen Paaren bestehen im heutigen Zeitpunkt keine gesetzlichen Bindungen und Verpflichtungen, wie sie für Ehepaare gelten. Die Tatsache, dass ein Paar seit einer gewissen Zeit einen gemeinsamen Haushalt führt oder einen Partnerschaftsvertrag abgeschlossen hat, hat keine gleichartigen gesetzliche Bindungen und Verpflichtungen zur Folge.