So sei denkbar, den Nachweis zu verlangen, dass ein Paar seit einer gewissen Zeit einen gemeinsamen Haushalt führe oder ein Partnerschaftsvertrag abgeschlossen worden sei. Solche Bestimmungen seien nicht nur in den Reglementen zahlreicher Pensionskassen für die Ausrichtung von Leistungen an Konkubinatspartner gebräuchlich. Der GAV SBB selber sehe im Falle des Todes als Folge eines Berufsunfalls oder einer Berufskrankheit (Art. 107 GAV) oder beim Lohnnachgenuss (Art. 108 GAV) vor, dass die vorgesehenen Leistungen unter den erwähnten Voraussetzungen auch an nicht verheiratete Paare ausgerichtet würden.