Die kantonalen Registrierungen haben keine unmittelbaren zivilrechtlichen Wirkungen zwischen den betreffenden Paaren (vgl. auch in der Botschaft BBl 2003 1303). 6. Die Beschwerdeführer machen sodann geltend, bei gleichgeschlechtlichen Paaren könnten unabhängig von gesetzlichen Regelungen gewisse formelle Anforderungen an den Nachweis der Partnerschaft gestellt werden, damit die gleichgeschlechtlichen Paare in den Genuss der für Ehepaare geltenden Vergünstigungen kämen. So sei denkbar, den Nachweis zu verlangen, dass ein Paar seit einer gewissen Zeit einen gemeinsamen Haushalt führe oder ein Partnerschaftsvertrag abgeschlossen worden sei.