Was die heute bereits geltenden kantonalen Regelungen betrifft (vgl. dazu die Übersicht in der Botschaft in BBl 2003 1302), so vermögen sie am hier dargestellten Ergebnis nichts zu ändern. Die kantonalen Regelungen sind nicht nur auf das Gebiet, sondern auch auf den Kompetenzbereich der jeweiligen Kantone beschränkt. Die kantonalen Registrierungen haben keine unmittelbaren zivilrechtlichen Wirkungen zwischen den betreffenden Paaren (vgl. auch in der Botschaft BBl 2003 1303).