BBl 2003 1288). Nach Art. 2 Abs. 2 des Entwurfs zum Partnerschaftsgesetz (BBl 2003 1378) verbinden sich zwei Personen gleichen Geschlechts, die ihre Partnerschaft eintragen lassen, zu einer Lebensgemeinschaft mit gegenseitigen Rechten und Pflichten. Nach Art. 13 Abs. 1 dieses Entwurfs sorgen die beiden Partner oder Partnerinnen gemeinsam nach ihren Kräften für den gebührenden Unterhalt ihrer Gemeinschaft. Nach der Schaffung eines solchen