Verhält es sich so, dann verstösst auch eine Besoldungsordnung, welche Fahrvergünstigungen nicht vollständig auf Ehepaare beschränkt, sondern auch nicht verheirateten Paaren gewährt, sofern im gleichen Haushalt Kinder wohnen, nicht gegen das verfassungsmässige Diskriminierungsverbot. Weil eine hinreichende Rechtfertigung dafür besteht, die Fahrvergünstigungen lediglich an Ehegatten der Mitarbeitenden auszurichten, bewirkt die Regelung der SBB auch keine verfassungswidrige indirekte Diskriminierung der gleichgeschlechtlichen Paare. b.