Es ist zulässig, wenn eine öffentlich-rechtliche Besoldungsordnung an die bestehende zivilrechtliche Regelung anknüpft. Sie ist nicht gehalten, von einer anderen als der bestehenden Rechtslage auszugehen (im Ergebnis gleich, jedoch mit einer auf die richterliche Überprüfung bezogenen funktionell-rechtlichen Begründung: Hangartner, a.a.O., S. 261). Verhält es sich so, dann verstösst auch eine Besoldungsordnung, welche Fahrvergünstigungen nicht vollständig auf Ehepaare beschränkt, sondern auch nicht verheirateten Paaren gewährt, sofern im gleichen Haushalt Kinder wohnen, nicht gegen das verfassungsmässige Diskriminierungsverbot.