159 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB], SR 210). Art. 163 Abs. 1 ZGB verpflichtet die Ehegatten, gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen. Zwischen gleichgeschlechtlichen Paaren bestehen im heutigen Zeitpunkt keine derartigen gesetzlichen Bindungen und Verpflichtungen. Auf Grund dieser Unterschiede besteht deshalb eine hinreichende Rechtfertigung, wenn eine öffentlich-rechtliche Besoldungsordnung Zulagen oder andere Nebenleistungen, wie Fahrvergünstigungen, auf die Ehegatten der Mitarbeitenden beschränkt. Das gilt ungeachtet der Kritik, die an der geltenden zivilrechtlichen Ordnung mit Bezug auf die