6 an Ehegatten von Mitarbeitenden ausgerichtet werden, nicht jedoch an die gleichgeschlechtlichen Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen der Mitarbeitenden. In diesem Sinne wurde bereits im Falle der Auslandszulagen des diplomatischen und konsularischen Personals entschieden (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juni 2001 i. S. P. [2A.521/2000] E. 5; Entscheid der PRK vom 9. Oktober 2000 i.S. P. [PRK 1998-012] E. 9d). Ehegatten sind zur ehelichen Gemeinschaft verbunden und es bestehen zwischen ihnen gesetzliche Rechte und Pflichten (Art. 159 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB], SR 210).