5.a. Die Rahmenvereinbarung trifft eine unterschiedliche Regelung für die Fahrvergünstigungen von Ehegatten der Mitarbeitenden einerseits, die nicht verheirateten - gleichgeschlechtlichen oder nicht gleichgeschlechtlichen - Lebenspartner der Mitarbeitenden anderseits. Während Ehegatten in jedem Fall die in der Rahmenvereinbarung vorgesehenen Fahrvergünstigungen erhalten, besitzen die nicht verheirateten - gleichgeschlechtlichen oder nicht gleichgeschlechtlichen - Lebenspartner einen uneingeschränkten Anspruch auf diese Fahrvergünstigungen nur, wenn im gemeinsamen Haushalt kinderzulageberechtigte Kinder wohnen.