Weil die Beschwerdeführer, die je in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft leben, lediglich legitimiert sind, eine Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Paare zu rügen, ist an sich einzig diese Situation zu beurteilen. Da die Rahmenvereinbarung Regelungen enthält, die für Ehegatten einerseits, nicht verheiratete Paare gleichen oder verschiedenen Geschlechts anderseits gelten, ist aber gleichwohl auch die Situation der nicht gleichgeschlechtlichen Paare darzustellen. 5.a.