Die Beschwerdeführer stellen nicht grundsätzlich in Abrede, dass eine Preisdifferenzierung vorgenommen werden darf, je nach dem, ob im gemeinsamen Haushalt Kinder leben oder nicht. Sie anerkennen, dass sich dafür hinreichende sozialpolitische Gründe anführen lassen. Sie sind jedoch der Auffassung, dass eine verfassungswidrige Diskriminierung der nicht verheirateten - gleich- oder nicht gleichgeschlechtlichen - Paare vorliege, wenn eine solche Unterscheidung einzig bei diesen, nicht jedoch bei Ehepaaren vorgenommen werde. Weil insbesondere im Haushalt gleichgeschlechtlicher Paare in der Regel keine Kinder vorhanden seien, würden gleichgeschlechtliche Partnerschaften indirekt diskriminiert.