nur schwer aufgebbaren Bestandteil der Identität der betreffenden Personen ausmacht. Das Diskriminierungsverbot des schweizerischen Verfassungsrechts macht aber die Anknüpfung an eines der in Art. 8 Abs. 2 BV genannten Merkmale nicht absolut unzulässig. Vielmehr begründet dieser Umstand zunächst den blossen Verdacht einer unzulässigen Differenzierung. Sich