O., Art. 8 Abs. 2 BV, Rz. 75; vgl. auch BGE 126 II 432 E. 4c/aa). Inhaltlich liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine verfassungswidrige Diskriminierung dann vor, wenn eine Person rechtsungleich behandelt wird allein auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, welche historisch und in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder sonst als minderwertig behandelt wird.