Gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften fallen grundsätzlich unter den Schutz des Diskriminierungsverbots von Art. 8 Abs. 2 BV. Mit dem Tatbestand der Diskriminierung wegen der «Lebensform» wollte der Verfassungsgeber vorab einen Schutz von Menschen mit homosexueller Orientierung gewährleisten (vgl. Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 426; Schweizer, a.a.O., Art. 8 Abs. 2 BV, Rz. 75; vgl. auch BGE 126 II 432 E. 4c/aa).