35 BV, Rz. 15 ff.). Zu diesen zählen auch die SBB, die gestützt auf das Bundesgesetz über die Schweizerischen Bundesbahnen vom 20. März 1998 (SBBG, SR 742.31) als spezialgesetzliche Aktiengesellschaft Dienstleistungen im öffentlichen Verkehr erbringen. Im Folgenden wird deshalb mit Bezug auf eine unzulässige Diskriminierung nur noch geprüft, ob die angefochtenen Beschwerdeentscheide Art. 8 Abs. 2 BV verletzen. 4.a. Gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften fallen grundsätzlich unter den Schutz des Diskriminierungsverbots von Art. 8 Abs. 2 BV.