SBB nicht weiter eingegangen zu werden. Diese Bestimmung des GAV SBB lehnt sich eng an das Diskriminierungsverbot der Bundesverfassung an. Weil der Wortlaut von Ziff. 26 Abs. 2 GAV SBB enger ist als jener von Art. 8 Abs. 2 BV, liesse sich allenfalls fragen, ob das Diskriminierungsverbot des GAV SBB einen weniger weit gehenden Schutz als Art. 8 Abs. 2 BV gewähre. Wie es sich damit verhält, kann jedoch dahingestellt bleiben. Massgebend ist, dass der GAV SBB jedenfalls keinen weiter gehenden Schutz als das Diskriminierungsverbot der Bundesverfassung bietet. Dieses gilt für sämtliche Träger staatlicher Aufgaben (Art. 35 Abs. 2 BV; vgl. Rainer J. Schweizer, St. Galler Kommentar, Art. 35 BV, Rz.