Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR, SR 220]). Aus diesen Bestimmungen ergeben sich durchaus konkrete Ansprüche. Die Frage, ob sich aus Ziff. 26 Abs. 2 GAV SBB konkrete Ansprüche ableiten lassen, ist entgegen der Betrachtungsweise der Vorinstanz nicht mit der weiteren - materiellen - Frage gleichzusetzen, ob sich aus Ziff. 26 Abs. 2 GAV SBB folgern lasse, dass die SBB den gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern der Beschwerdeführer die gleichen Fahrvergünstigungen einzuräumen haben, die sie Ehegatten gewährt. Im vorliegenden Fall braucht indes auf Ziff. 26 Abs. 2 GAV SBB nicht weiter eingegangen zu werden.