4 Diskriminierungen zu schützen, die sie in ihrem Arbeitsverhältnis treffen könnten. Die Bestimmung steht im gleichen Zusammenhang wie Ziff. 26 Abs. 1 GAV SBB, der die SBB verpflichtet, Massnahmen zum Schutz der Persönlichkeit der Mitarbeitenden, eingeschlossen zur Vermeidung von Mobbing, zu treffen. Diese Normen des öffentlich-rechtlichen GAV entsprechen den zivilrechtlichen Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts über den Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers (Art. 328 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR, SR 220]).