8 Abs. 2 BV bestimmt, dass niemand diskriminiert werden darf, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Ziff. 26 Abs. 2 GAV SBB legt fest, dass die SBB dafür sorgen, dass das Personal vor Diskriminierungen, insbesondere wegen der Kultur, der Sprache, des Glaubens oder der Lebensform geschützt ist. Die Vorinstanz ist der Auffassung, dass Ziff. 26 Abs. 2 GAV SBB keine genügende Bestimmtheit aufweise, um daraus konkrete, individuelle und justiziable Ansprüche abzuleiten.