Beschwerdeentscheide Bundesrecht verletzen. Zum Bundesrecht im Sinne dieser Bestimmung zählt auf Grund der Ermächtigung von Art. 6 Abs. 3 und Art. 38 Abs. 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) auch der GAV SBB, soweit er Ausführungsbestimmungen zum Personalgesetz enthält. b. Art. 8 Abs. 2 BV bestimmt, dass niemand diskriminiert werden darf, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.