Diesem Vorgehen steht verfahrensrechtlich nichts entgegen, obwohl formell mehrere Anfechtungsobjekte und damit mehrere Beschwerden vorliegen. Weil die Beschwerden im Wesentlichen auf gleichartigen Sachverhalten beruhen und die gleiche Rechtsfrage aufwerfen, rechtfertigt es sich, die Verfahren zusammenzulegen und einen einzigen Beschwerdeentscheid zu treffen (vgl. André Moser, in: André Moser/Peter Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 3.12). 3.a. Mit der Beschwerde an die PRK kann gemäss Art. 49 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gerügt werden, dass die angefochtenen