Aus den Erwägungen: 1.a. und b. (…) 2. Die vier Beschwerdeführer haben eine gemeinsame Beschwerdeschrift eingereicht, mit welcher jeder Beschwerdeführer sinngemäss den ihn betreffenden Beschwerdeentscheid des Vorsitzenden der Geschäftsleitung der SBB anficht. Diesem Vorgehen steht verfahrensrechtlich nichts entgegen, obwohl formell mehrere Anfechtungsobjekte und damit mehrere Beschwerden vorliegen.