Diese Unterschiede stellten gleich wie die Regelung der Rahmenvereinbarung über die Fahrpreisvergünstigungen keine verfassungswidrige Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften dar. B. X., Y. und Z., die ebenfalls Mitarbeiter der SBB sind und je in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft leben, stellten bei den SBB Gesuche um Ausstellung eines Jahres-Generalabonnements für ihre Lebenspartner zu