Die SBB seien bei der Rahmenvereinbarung lediglich einer von mehreren Vertragspartnern gewesen. Das Ergebnis dieser Verhandlungen könne nicht durch einen nachträglichen Eingriff in den Vertrag abgeändert werden. Geltend gemacht wurde sodann, trotz des Diskriminierungsverbots von Art. 8 Abs. 2 BV beständen in der schweizerischen Rechtsordnung mannigfache Unterschiede zwischen Ehepaaren und nicht verheirateten - gleichgeschlechtlichen oder nicht gleichgeschlechtlichen - Paaren. Diese Unterschiede stellten gleich wie die Regelung der Rahmenvereinbarung über die Fahrpreisvergünstigungen keine verfassungswidrige Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften dar.