Ziff. 26 Abs. 2 GAV SBB weise keine genügende Bestimmtheit auf, um daraus ableiten zu können, dass die SBB die verlangten Fahrvergünstigungen für gleichgeschlechtliche Partner oder Partnerinnen der Mitarbeitenden gewähren müssten. Die SBB seien auch gar nicht in der Lage, selbst über die Fahrvergünstigungen zu entscheiden. Ziff. 34 GAV SBB sehe vor, dass die Fahrvergünstigungen für das Personal separat geregelt würden.