Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Umstand, dass gleichgeschlechtliche Lebenspartner von Mitarbeitenden hinsichtlich der gewährten Fahrvergünstigungen nicht gleich behandelt würden wie Ehegatten, verstosse weder gegen Ziff. 26 Abs. 2 des Gesamtarbeitsvertrags SBB vom 27. Juni 2000 (GAV SBB[239]), wonach die SBB dafür zu sorgen hätten, dass das Personal vor Diskriminierungen, insbesondere wegen der Kultur, der Sprache, des Glaubens oder der Lebensform geschützt seien, noch gegen das Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Ziff.