Mit Entscheid vom 5. November 2002 wies der Vorsitzende der Geschäftsleitung der SBB die dagegen erhobene Beschwerde ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Umstand, dass gleichgeschlechtliche Lebenspartner von Mitarbeitenden hinsichtlich der gewährten Fahrvergünstigungen nicht gleich behandelt würden wie Ehegatten, verstosse weder gegen Ziff.