Eine sich aus der Anknüpfung an eines der in Art. 8 Abs. 2 BV genannten Merkmale ergebende Ungleichbehandlung ist jedoch nicht absolut unzulässig, sondern muss qualifiziert gerechtfertigt werden können (E. 4a). - Die von der SBB mitunterzeichnete Rahmenvereinbarung für das Personal des öffentlichen Verkehrs trifft eine unterschiedliche Regelung für Fahrvergünstigungen und macht dabei eine Unterscheidung, die an die Lebensform anknüpft. Weil jedoch eine hinreichende Rechtfertigung dafür besteht, Fahrvergünstigungen lediglich an Ehegatten der Mitarbeitenden auszurichten, bewirkt die Regelung keine verfassungswidrige indirekte Diskriminierung von gleichgeschlechtlichen Paaren (E. 5a).