Es bietet jedenfalls keinen weiter gehenden Schutz als das in Art. 8 Abs. 2 BV statuierte Verbot (E. 3b). - Die Diskriminierung knüpft an ein Unterscheidungsmerkmal an, das einen wesentlichen und nicht oder nur schwer aufgebbaren Bestandteil der Identität einer Person ausmacht. Eine sich aus der Anknüpfung an eines der in Art. 8 Abs. 2 BV genannten Merkmale ergebende Ungleichbehandlung ist jedoch nicht absolut unzulässig, sondern muss qualifiziert gerechtfertigt werden können (E. 4a).