1 Angestellter der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB). Gesamtarbeitsvertrag (GAV) SBB. Fahrvergünstigungen für gleichgeschlechtliche Paare. Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV). - Die Abs. 1 und 2 der Ziff. 26 GAV SBB entsprechen den zivilrechtlichen Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts über den Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers und begründen somit konkrete Ansprüche (E. 3b). - Das im GAV SBB enthaltene Diskriminierungsverbot lehnt sich eng an dasjenige der Bundesverfassung. Es bietet jedenfalls keinen weiter gehenden Schutz als das in Art. 8 Abs. 2 BV statuierte Verbot (E. 3b).