{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-05-27", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-67-110--_2003-05-27.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005795.pdf?ID=150005795", "Checksum": "f13ae43f9d9703df35c1d833195cf1ed"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.110 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 27.05.2003 JAAC 67.110 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 27.05.2003 JAAC 67.110 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 27.05.2003 JAAC 67.110 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:48", "Checksum": "6a67184870de9b24ed483243660048fa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 27.05.2003 JAAC 67.110 \r\n\n 7\nRechtsinstituts wird sich die hier geprüfte Frage erneut und in einem anderen\nLicht stellen (vgl. auch die Ausführungen der Botschaft zu Aspekten des\nErbschafts- und Schenkungssteuerrechts in BBl 2003 1327 f). Wie die Frage zu\nbeantworten ist, braucht im jetzigen Zeitpunkt jedoch nicht entschieden zu\nwerden, da der Entwurf zu einem Partnerschaftsgesetz noch nicht geltendes\nRecht ist. Was die heute bereits geltenden kantonalen Regelungen betrifft\n(vgl. dazu die Übersicht in der Botschaft in BBl 2003 1302), so vermögen sie\nam hier dargestellten Ergebnis nichts zu ändern. Die kantonalen Regelungen\nsind nicht nur auf das Gebiet, sondern auch auf den Kompetenzbereich der\njeweiligen Kantone beschränkt. Die kantonalen Registrierungen haben keine\nunmittelbaren zivilrechtlichen Wirkungen zwischen den betreffenden Paaren\n(vgl. auch in der Botschaft BBl 2003 1303).\n6. Die Beschwerdeführer machen sodann geltend, bei gleichgeschlechtlichen\nPaaren könnten unabhängig von gesetzlichen Regelungen gewisse formelle\nAnforderungen an den Nachweis der Partnerschaft gestellt werden, damit\ndie gleichgeschlechtlichen Paare in den Genuss der für Ehepaare geltenden\nVergünstigungen kämen. So sei denkbar, den Nachweis zu verlangen, dass\nein Paar seit einer gewissen Zeit einen gemeinsamen Haushalt führe oder\nein Partnerschaftsvertrag abgeschlossen worden sei. Solche Bestimmungen\nseien nicht nur in den Reglementen zahlreicher Pensionskassen für die\nAusrichtung von Leistungen an Konkubinatspartner gebräuchlich. Der\nGAV SBB selber sehe im Falle des Todes als Folge eines Berufsunfalls\noder einer Berufskrankheit (Art. 107 GAV) oder beim Lohnnachgenuss\n(Art. 108 GAV) vor, dass die vorgesehenen Leistungen unter den erwähnten\nVoraussetzungen auch an nicht verheiratete Paare ausgerichtet würden.\nMit dieser Einwendung vermögen die Beschwerdeführer aus den gleichen\nGründen nicht durchzudringen, die in E. 5a dargelegt worden sind. Zwischen\ngleichgeschlechtlichen Paaren bestehen im heutigen Zeitpunkt keine\ngesetzlichen Bindungen und Verpflichtungen, wie sie für Ehepaare gelten.\nDie Tatsache, dass ein Paar seit einer gewissen Zeit einen gemeinsamen\nHaushalt führt oder einen Partnerschaftsvertrag abgeschlossen hat, hat\nkeine gleichartigen gesetzliche Bindungen und Verpflichtungen zur Folge. Es\nstellt deshalb keine unzulässige Diskriminierung dar, wenn die für Ehepaare\nvorgesehenen Fahrvergünstigungen nicht auch an gleichgeschlechtliche Paare\nausgerichtet werden, welche die entsprechenden Bedingungen erfüllen. Dass\nder GAV SBB selber in einzelnen Bereichen Leistungen an nicht verheiratete\nPaare vorsieht, wenn seit einer bestimmten Zeit ein gemeinsamer Haushalt\nbesteht oder ein Partnerschaftsvertrag abgeschlossen worden ist, ändert daran\nnichts.\n7. Nicht begründet ist sodann der Einwand der Beschwerdeführer, die in der\nRechtsordnung begründeten Benachteiligungen von gleichgeschlechtlichen\nPaaren hätten schon bestanden, als das in Art. 8 Abs. 2 BV verankerte\nDiskriminierungsverbot beschlossen worden sei. Hier gehe es um\nspäter in Kraft getretene Ungleichbehandlungen. Das sei bei deren\nBeurteilung zu berücksichtigen. Ob eine gesetzliche Regelung gegen das\nDiskriminierungsverbot verstösst, hängt - wie dargelegt - davon ab, ob\neine Ungleichbehandlung, die an einen der von Art. 8 Abs. 2 BV erfassten\n\n8\nTatbestände anknüpft, qualifiziert gerechtfertigt ist. Ob die Regelung vor dem\n1. Januar 2000, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bundesverfassung,\noder später erlassen worden ist, spielt keine Rolle.\n8. Gesamthaft ergibt sich, dass die SBB nicht gegen das\nDiskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV verstossen haben, wenn\nsie es ablehnten, den Lebenspartnern der Beschwerdeführer die gleichen\nFahrvergünstigungen zu gewähren, die den Ehegatten der Mitarbeitenden\nzustehen. Die Beschwerden sind deshalb abzuweisen. Bei dieser Sachlage\nkann an sich dahingestellt bleiben, wie es sich mit dem Einwand der\nVorinstanz verhält, die SBB seien an die in der Rahmenvereinbarung\ngetroffene Regelung gebunden und es stehe ihnen nicht zu, davon\nabweichende Fahrvergünstigungen zu erteilen. Angefügt sei gleichwohl, dass\ndieser Umstand einer Gutheissung der Beschwerde nicht entgegen gestanden\nhätte, wenn sich die Regelung der Fahrvergünstigungen als verfassungswidrig\nerwiesen hätte. Die Verpflichtung zur Respektierung der Grundrechte kann\nnicht davon abhängen, ob die verfassungswidrige Verfügung auf einem Erlass\noder einer vertraglichen Regelung beruht (vgl. auch Schweizer, a.a.O., Art. 35\nRz. 16).\n9. (…)\nNach dem Gesagten sind die vier Beschwerdeverfahren nach erfolgter\nVereinigung abzuweisen und die Beschwerdeentscheide des Vorsitzenden\nder Geschäftsleitung der SBB vom 5. November 2002 zu bestätigen.\n(...)\n[239] Zu beziehen beim Zentralbereich Personal der SBB, Mittelstr. 43, CH-3003\nBern 65 oder per Mail an: sekretariat.pe@sbb.ch\n\nInformations générales sur la Commission fédérale de recours en matière de\npersonnel fédéral\n\n9\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 67.110 - Auszug aus einem Entscheid der Eidgenössischen\nPersonalrekurskommission vom 27. Mai 2003 [PRK 2002-024 bis 2002-027]\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2003\nAnnée\nAnno\n\nBand 67\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\n"}