{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-05-27", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-67-110--_2003-05-27.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005795.pdf?ID=150005795", "Checksum": "f13ae43f9d9703df35c1d833195cf1ed"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.110 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 27.05.2003 JAAC 67.110 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 27.05.2003 JAAC 67.110 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 27.05.2003 JAAC 67.110 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:48", "Checksum": "6a67184870de9b24ed483243660048fa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 27.05.2003 JAAC 67.110 \r\n\n 5\ndaraus ergebende Ungleichbehandlungen sind infolgedessen qualifiziert zu\nrechtfertigen (BGE 126 II 392 E. 6a mit Hinweisen; vgl. auch Botschaft zum\nBundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher\nPaare vom 29. November 2002 [BBl 2003 1305]).\nb. Die Rahmenvereinbarung über die Fahrvergünstigungen für das Personal\ndes öffentlichen Verkehrs (im Folgenden: Rahmenvereinbarung), welche\ndie SBB mitunterzeichnet haben, sieht für die Ehegatten der Mitarbeitenden\nverschiedene Fahrvergünstigungen vor. So sind die Ehegatten insbesondere\nberechtigt, ein Jahres-Generalabonnement 2. Klasse zum Preis von Fr. 850.-\noder ein Jahres-Generalabonnement 1. Klasse zum Preis von Fr. 1300.- zu\nbeziehen. Mitarbeitende, die in einer - gleichgeschlechtlichen oder nicht\ngleichgeschlechtlichen - Lebensgemeinschaft leben, können für ihren\nLebenspartner bzw. ihre Lebenspartnerin die gleichen Fahrvergünstigungen\nbeanspruchen, sofern sie im gleichen Haushalt für Kinder sorgen, die\nAnspruch auf Kinderzulagen besitzen. Leben im gleichen Haushalt\nkeine Kinder, die Anspruch auf Kinderzulagen besitzen, so kann für den\nLebenspartner bzw. die Lebenspartnerin ein Jahres-Generalabonnement Duo\nPartner 2. Klasse zum Preis von Fr. 1700.- oder ein Jahres-Generalabonnement\nDuo Partner 1. Klasse zum Preis von Fr. 2600.- bezogen werden. Das sind die\ngleichen Bezugsmöglichkeiten, die zu Gunsten des Ehegatten einer nicht\nbei den SBB beschäftigten Person bestehen, die ein Generalabonnement\nbesitzt. Die Beschwerdeführer stellen nicht grundsätzlich in Abrede, dass\neine Preisdifferenzierung vorgenommen werden darf, je nach dem, ob\nim gemeinsamen Haushalt Kinder leben oder nicht. Sie anerkennen, dass\nsich dafür hinreichende sozialpolitische Gründe anführen lassen. Sie sind\njedoch der Auffassung, dass eine verfassungswidrige Diskriminierung\nder nicht verheirateten - gleich- oder nicht gleichgeschlechtlichen - Paare\nvorliege, wenn eine solche Unterscheidung einzig bei diesen, nicht jedoch\nbei Ehepaaren vorgenommen werde. Weil insbesondere im Haushalt\ngleichgeschlechtlicher Paare in der Regel keine Kinder vorhanden seien,\nwürden gleichgeschlechtliche Partnerschaften indirekt diskriminiert. Wie\nes sich damit verhält, ist im Folgenden zu prüfen. Weil die Beschwerdeführer,\ndie je in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft leben, lediglich legitimiert\nsind, eine Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Paare zu rügen, ist an sich\neinzig diese Situation zu beurteilen. Da die Rahmenvereinbarung Regelungen\nenthält, die für Ehegatten einerseits, nicht verheiratete Paare gleichen oder\nverschiedenen Geschlechts anderseits gelten, ist aber gleichwohl auch die\nSituation der nicht gleichgeschlechtlichen Paare darzustellen.\n5.a. Die Rahmenvereinbarung trifft eine unterschiedliche Regelung für die\nFahrvergünstigungen von Ehegatten der Mitarbeitenden einerseits, die nicht\nverheirateten - gleichgeschlechtlichen oder nicht gleichgeschlechtlichen -\nLebenspartner der Mitarbeitenden anderseits. Während Ehegatten in jedem\nFall die in der Rahmenvereinbarung vorgesehenen Fahrvergünstigungen\nerhalten, besitzen die nicht verheirateten - gleichgeschlechtlichen oder\nnicht gleichgeschlechtlichen - Lebenspartner einen uneingeschränkten\nAnspruch auf diese Fahrvergünstigungen nur, wenn im gemeinsamen\nHaushalt kinderzulageberechtigte Kinder wohnen. Die Rahmenvereinbarung\ntrifft damit eine Unterscheidung, die an die Lebensform anknüpft. Es\nliegt jedoch keine unzulässige Diskriminierung vor, wenn in einer\nöffentlich-rechtlichen Besoldungsordnung Fahrvergünstigungen lediglich\n\n"}