{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-05-27", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-67-110--_2003-05-27.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005795.pdf?ID=150005795", "Checksum": "f13ae43f9d9703df35c1d833195cf1ed"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.110 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 27.05.2003 JAAC 67.110 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 27.05.2003 JAAC 67.110 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 27.05.2003 JAAC 67.110 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:48", "Checksum": "6a67184870de9b24ed483243660048fa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 27.05.2003 JAAC 67.110 \r\n\n 4\nDiskriminierungen zu schützen, die sie in ihrem Arbeitsverhältnis treffen\nkönnten. Die Bestimmung steht im gleichen Zusammenhang wie Ziff. 26 Abs. 1\nGAV SBB, der die SBB verpflichtet, Massnahmen zum Schutz der Persönlichkeit\nder Mitarbeitenden, eingeschlossen zur Vermeidung von Mobbing, zu treffen.\nDiese Normen des öffentlich-rechtlichen GAV entsprechen den zivilrechtlichen\nBestimmungen des Arbeitsvertragsrechts über den Schutz der Persönlichkeit\ndes Arbeitnehmers (Art. 328 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des\nSchweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR, SR\n220]). Aus diesen Bestimmungen ergeben sich durchaus konkrete Ansprüche.\nDie Frage, ob sich aus Ziff. 26 Abs. 2 GAV SBB konkrete Ansprüche ableiten\nlassen, ist entgegen der Betrachtungsweise der Vorinstanz nicht mit der\nweiteren - materiellen - Frage gleichzusetzen, ob sich aus Ziff. 26 Abs. 2 GAV\nSBB folgern lasse, dass die SBB den gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern der\nBeschwerdeführer die gleichen Fahrvergünstigungen einzuräumen haben, die\nsie Ehegatten gewährt. Im vorliegenden Fall braucht indes auf Ziff. 26 Abs. 2\nGAV SBB nicht weiter eingegangen zu werden. Diese Bestimmung des GAV SBB\nlehnt sich eng an das Diskriminierungsverbot der Bundesverfassung an. Weil\nder Wortlaut von Ziff. 26 Abs. 2 GAV SBB enger ist als jener von Art. 8 Abs. 2 BV,\nliesse sich allenfalls fragen, ob das Diskriminierungsverbot des GAV SBB einen\nweniger weit gehenden Schutz als Art. 8 Abs. 2 BV gewähre. Wie es sich damit\nverhält, kann jedoch dahingestellt bleiben. Massgebend ist, dass der GAV SBB\njedenfalls keinen weiter gehenden Schutz als das Diskriminierungsverbot\nder Bundesverfassung bietet. Dieses gilt für sämtliche Träger staatlicher\nAufgaben (Art. 35 Abs. 2 BV; vgl. Rainer J. Schweizer, St. Galler Kommentar,\nArt. 35 BV, Rz. 15 ff.). Zu diesen zählen auch die SBB, die gestützt auf das\nBundesgesetz über die Schweizerischen Bundesbahnen vom 20. März 1998\n(SBBG, SR 742.31) als spezialgesetzliche Aktiengesellschaft Dienstleistungen\nim öffentlichen Verkehr erbringen. Im Folgenden wird deshalb mit Bezug auf\neine unzulässige Diskriminierung nur noch geprüft, ob die angefochtenen\nBeschwerdeentscheide Art. 8 Abs. 2 BV verletzen.\n4.a. Gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften fallen grundsätzlich\nunter den Schutz des Diskriminierungsverbots von Art. 8 Abs. 2 BV. Mit\ndem Tatbestand der Diskriminierung wegen der «Lebensform» wollte der\nVerfassungsgeber vorab einen Schutz von Menschen mit homosexueller\nOrientierung gewährleisten (vgl. Jörg Paul Müller, Grundrechte in der\nSchweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 426; Schweizer, a.a.O., Art. 8 Abs. 2 BV, Rz. 75;\nvgl. auch BGE 126 II 432 E. 4c/aa). Inhaltlich liegt nach der Rechtsprechung\ndes Bundesgerichts eine verfassungswidrige Diskriminierung dann vor,\nwenn eine Person rechtsungleich behandelt wird allein auf Grund ihrer\nZugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, welche historisch und in\nder gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder\nsonst als minderwertig behandelt wird. Die Diskriminierung stellt eine\nqualifizierte Art von Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren\nSituationen dar, indem sie eine Benachteiligung von Menschen bewirkt,\ndie als Herabwürdigung oder Ausgrenzung einzustufen ist, weil sie an ein\nUnterscheidungsmerkmal anknüpft, das einen wesentlichen und nicht oder\nnur schwer aufgebbaren Bestandteil der Identität der betreffenden Personen\nausmacht. Das Diskriminierungsverbot des schweizerischen Verfassungsrechts\nmacht aber die Anknüpfung an eines der in Art. 8 Abs. 2 BV genannten\nMerkmale nicht absolut unzulässig. Vielmehr begründet dieser Umstand\nzunächst den blossen Verdacht einer unzulässigen Differenzierung. Sich\n\n"}