{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-05-27", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-67-110--_2003-05-27.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005795.pdf?ID=150005795", "Checksum": "f13ae43f9d9703df35c1d833195cf1ed"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.110 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 27.05.2003 JAAC 67.110 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 27.05.2003 JAAC 67.110 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 27.05.2003 JAAC 67.110 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:48", "Checksum": "6a67184870de9b24ed483243660048fa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 27.05.2003 JAAC 67.110 \r\n\nZusammenfassung des Sachverhalts:\nA. W. ist Mitarbeiter der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB). Er lebt in\neiner gleichgeschlechtlichen Partnerschaft. Mit Schreiben vom 26. Februar\n2001 ersuchte er die SBB, seinem Lebenspartner ein unentgeltliches\nHalbtax-Abonnement auszustellen, gleich wie dies zu Gunsten eines\nEhegatten gemacht werde. Der Zentralbereich Personal der SBB lehnte\ndas Gesuch mit Verfügung vom 9. August 2001 ab. Mit Entscheid vom\n5. November 2002 wies der Vorsitzende der Geschäftsleitung der SBB die\ndagegen erhobene Beschwerde ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen\nausgeführt, der Umstand, dass gleichgeschlechtliche Lebenspartner von\nMitarbeitenden hinsichtlich der gewährten Fahrvergünstigungen nicht\ngleich behandelt würden wie Ehegatten, verstosse weder gegen Ziff. 26 Abs. 2\ndes Gesamtarbeitsvertrags SBB vom 27. Juni 2000 (GAV SBB[239]), wonach\ndie SBB dafür zu sorgen hätten, dass das Personal vor Diskriminierungen,\ninsbesondere wegen der Kultur, der Sprache, des Glaubens oder der\nLebensform geschützt seien, noch gegen das Diskriminierungsverbot von\nArt. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nvom 18. April 1999 (BV, SR 101). Ziff. 26 Abs. 2 GAV SBB weise keine genügende\nBestimmtheit auf, um daraus ableiten zu können, dass die SBB die verlangten\nFahrvergünstigungen für gleichgeschlechtliche Partner oder Partnerinnen\nder Mitarbeitenden gewähren müssten. Die SBB seien auch gar nicht in\nder Lage, selbst über die Fahrvergünstigungen zu entscheiden. Ziff. 34\nGAV SBB sehe vor, dass die Fahrvergünstigungen für das Personal separat\ngeregelt würden. Grundlage für diese Regelung bildeten die Vereinbarung\nzwischen den SBB und dem Verband öffentlicher Verkehr über die Gewährung\nvon Fahrvergünstigungen für das Personal vom 1. April 1989 sowie die\nauf den 1. April 2001 in Kraft getretene Rahmenvereinbarung über die\nFahrvergünstigungen für das Personal des öffentlichen Verkehrs zwischen\ndem Verband öffentlicher Verkehr und der Verhandlungsgemeinschaft der\nPersonalverbände. Die SBB seien bei der Rahmenvereinbarung lediglich einer\nvon mehreren Vertragspartnern gewesen. Das Ergebnis dieser Verhandlungen\nkönne nicht durch einen nachträglichen Eingriff in den Vertrag abgeändert\nwerden. Geltend gemacht wurde sodann, trotz des Diskriminierungsverbots\nvon Art. 8 Abs. 2 BV beständen in der schweizerischen Rechtsordnung\nmannigfache Unterschiede zwischen Ehepaaren und nicht verheirateten\n- gleichgeschlechtlichen oder nicht gleichgeschlechtlichen - Paaren. Diese\nUnterschiede stellten gleich wie die Regelung der Rahmenvereinbarung über\ndie Fahrpreisvergünstigungen keine verfassungswidrige Diskriminierung\ngleichgeschlechtlicher Partnerschaften dar.\nB. X., Y. und Z., die ebenfalls Mitarbeiter der SBB sind und je in einer\ngleichgeschlechtlichen Partnerschaft leben, stellten bei den SBB Gesuche\num Ausstellung eines Jahres-Generalabonnements für ihre Lebenspartner zu\n\n"}