Später stellte sie ein Wiedererwägungsgesuch und machte geltend, ihr Gesundheitszustand sei bei Erlass der Verfügung nicht genügend berücksichtigt worden. Weder gelingt es der Beschwerdeführerin jedoch, neue erhebliche Tatsachen anführen, noch zu beweisen, dass die Wiedererwägungsbehörde die vom beigebrachten Beweismittel namhaft gemachten Tatsachen nicht berücksichtigt hatte (E. 4).