obwohl sie in Form einfacher Briefe ausgestellt und weder als Verfügung gekennzeichnet noch mit den Rechtsmittelwegen versehen wurden (E. 2c). - Das Recht auf ein Wiedererwägungsgesuch als solches ist im VwVG nicht verankert; die Rechtssprechung leitet es hingegen aus Art. 29 BV und Art. 66 VwVG ab (E. 3a). - Zulässigkeitsgründe eines Wiedererwägungsgesuches (E. 3b). Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin fristlos entlassen und hat keine Beschwerde innert Frist eingereicht. Später stellte sie ein Wiedererwägungsgesuch und machte geltend, ihr Gesundheitszustand sei bei Erlass der Verfügung nicht genügend berücksichtigt worden.